Unser Pfarrsekretariat

Pavlina Hahnová

 

Pfarrsekretärin

Unser Pfarrsekretariat versteht sich als Anlaufstelle für Pfarrangehörige und Fernstehende. Sie soll als Informations – und Koordinationszentrum für alle Termine und Räumlichkeiten dienen. Unsere Pfarrsekretärin hilft Ihnen gerne bei allen Fragen die Pfarre betreffend weiter.

Pfarre St. Othmar unter den Weißgerbern,
Kolonitzplatz 1, 1030 Wien
Pfarrsekretariat:

Di. und Do. 08:00 – 12:00 Uhr
Di. von       16:00 – 19:00  Uhr
Mi. und Fr.  09:00 – 13:00 Uhr

 

Tel:  01 / 713 71 16

e-mail: office@st-othmar.at

In den Sommermonaten Juli und August geänderte Öffnungszeiten:
Di. und Do. 08:00-12:00 Uhr und 16:00-19:00 Uhr
Do. 08:00-12:00 Uhr

 

 von 08. – 19. Juli und von 29. Juli – 09. August                                        ist die Kanzlei geschlossen

Pfarrkanzlei der Pfarre St. Othmar

WEITERS KÖNNEN SIE SICH HIER INFORMIEREN ÜBER
TAUFE
ZUR ANMELDUNG DER TAUFE SIND FOLGENDE DOKUMENTE ERFORDERLICH

Vom Kind:

Geburtsurkunde, Meldezettel,

Tauferlaubnis der Wohnpfarre, falls das Kind nicht in unserer Pfarre wohnt

Von den Eltern:

Bei kirchlich geschlossener Ehe: Meldezettel, Taufscheine, Trauungsschein

Bei nur standesamtlich geschlossener Ehe: Meldezettel, Taufscheine, Heiratsurkunde

Bei nicht verheirateten Eltern: Meldezettel, Taufscheine und Vaterschaftsanerkennung

Bei Alleinerziehenden: Meldezettel, Taufschein

Vom Paten:

Von ledigen Paten: Meldezettel, Taufschein

Von verheirateten Paten: Meldezettel, Taufschein, Trauungsschein

Voraussetzungen für das Patenamt (lt. Kirchenrecht 1983)

  • Er muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss katholisch und gefirmt sein
  • Er sollte ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht
  • Wenn verheiratet, dann auch kirchlich getraut, im Scheidungsfall nicht wiederverheiratet sein
  • Eltern dürfen nicht Paten sein

Ein Taufpate / eine Taufpatin ist nicht unbedingt erforderlich (can. 872 CIC)

Zeitlicher Ablauf:
Anmeldung ca. sechs Wochen vor dem gewünschten Tauftermin in der Pfarrkanzlei und Festsetzung eines Taufgesprächs mit einem Priester.

ERSTKOMMUNION

EINLADUNG zur ERSTKOMMUNIONVORBEREITUNG

Das erste Mal…

hat immer eine besondere Bedeutung und bleibt oft unauslöschlich in der Erinnerung. 

Darum ist es angemessen, sich entsprechend darauf vorzubereiten und ein besonderes Fest daraus zu machen.

Wenn Ihr Kind es will, und folgende Aussagen auf Sie zutreffen…

  • Sie wünschen sich, dass Ihr Kind in der Pfarrgemeinschaft Heimat findet.
  • Ihr Kind beginnt mit der 2. Klasse Volksschule.
  • Sie wollen, dass Ihr Kind eine persönliche Beziehung zu Jesus entwickelt oder intensiviert.
  • Sie haben Ihr Kind schon als Baby taufen lassen, oder sich entschieden, es im Rahmen der Vorbereitung taufen zu lassen.
  • Sie sind bereit, Ihrem Kind den regelmäßigen Besuch eines Sonntagsgottesdienstes, die wöchentliche Teilnahme an den Vorbereitungsstunden, sowie an einigen gemeinsamen Aktionen zu ermöglichen.

weitere Info 

 

 

FIRMUNG
TRAUUNG
ZUR ANMELDUNG EINER TRAUUNG SIND FOLGENDE DOKUMENTE ERFORDERLICH:

Wenn Braut und Bräutigam ledig sind:

Taufscheine, Geburtsurkunden, Meldezettel, amtl. Lichtbildausweise

Von Personen, die eine oder mehrere nicht kirchlich geschlossene Vorehen hatten, zusätzlich:

die Heiratsurkunde(n), Scheidungsurteil(e), Sterbeurkunde(n)

Von Personen mit kirchlich geschlossenen Vorehen zusätzlich:

Trauungsschein(e), Sterbeurkunde(n), bzw. eine staatl. Todeserklärung, falls der (die) Partner(in)  verstorben ist, das Dispensreskript, falls die kirchl. Vorehe vom Apostolischen Stuhl dispensativ gelöst wurde.

Wurde die kirchl. Ehe von zwei kirchl. Gerichten für ungültig erklärt, muss das Urteil der zweiten Instanz, das den Vermerk zu tragen hat – „Einer kirchlichen Ehe steht nichts im Wege“ vorgelegt werden.

Eventuell Scheidungsurteile mit Bestätigung der Rechtskraft.

Bei bereits vorhandenen Kindern der Brautleute:
Geburtsurkunde(n) und eventuell Taufschein(e)

Zeitlicher Ablauf:

Anmeldung ca. sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin in der Pfarrkanzlei und Vereinbarung eines Termins für das Trauungsgespräch mit dem Priester.

KONVERSION / REVERSION (Aufnahme und Wiederaufnahme in die katholische Kirche)
Konversionen (Aufnahmen in die katholische Kirche) und

Reversionen (Wiederaufnahmen in die katholische Kirche) können in jeder Pfarre durchgeführt werden.

Zur Anmeldung einer Konversion bzw. Reversion bringen Sie bitte folgende Dokumente mit:

  • Identitätsnachweis
  • Geburtsurkunde
  • Taufschein bzw. Nachweis der christlichen Taufe
  • Meldezettel
  • Abmeldung der bisherigen Konfession vom Magistrat bzw. von der Bezirkshauptmannschaft.
  • Zutreffendenfalls Nachweise über den Familienstand (standesamtliche Trauung, zivile Scheidungsurteile/-beschlüsse, kirchliche Trauung, Ehenichtigkeitsurteile kirchlicher Gerichte, Eheauflösung durch päpstliche Dispens).
  • Bei religionsunmündigen Personen (vor Vollendung des 14. Lebensjahres): schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten.
KIRCHENBEITRAG
WUSSTEN SIE, …

dass die Höhe Ihres Kirchenbeitrages nur geschätzt werden kann und für die korrekte Beitragsfestsetzung die Mithilfe der Katholiken selbst unbedingt notwendig ist? Aufgrund des seit Jänner 1995 geltenden Hauptwohnsitzgesetzes erhalten die gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften von den Gemeinden nur die Meldedaten all jener Personen, die sich bei der Anmeldung zu dieser Religionsgemeinschaft bekannt haben. Aus den Meldedaten ist aber weder Familienstand noch Beruf ersichtlich. Auch vom Finanzamt oder Dienstgeber gibt es keine Mitteilung bezüglich Ihrer Einkommenssituation. So gut wie möglich versucht die KB-Stelle, Informationen aus öffentlich zugänglichen Mitteilungen zu bekommen wie z.B. Angaben der Pfarren über Taufen, Trauungen, Sterbefälle usw.; Zeitungsmeldungen oder sonstige Veröffentlichungen. Bitte geben Sie Ihrer KB-Stelle alle relevanten persönlichen Veränderungen bekannt: Wohnsitzwechsel, Todesfall, Geburt von Kindern, Heirat, Scheidung usw. So wird Ihr KB Ihrer ganz persönlichen Situation gerecht.

dass Schüler(innen), Student(inn)en, Lehrlinge, Kindergeldbezieher(-innen), Arbeitslose, Präsenz- u. Zivildiener vom KB ausgenommen sind?

dass es Ermäßigungen gibt bei Hausstandsgründung, Alleinerziehern, für Kinder, bei Geburt eines Kindes, getrenntem Haushalt, Schulbesuch von Kindern, notwendiger Wohnraumbeschaffung, ab 70 Jahren, bei Heimaufenthalt oder Pflegebedürftigkeit, bei Krankheitskosten, bei Körperbehinderten, beim Tod eines nahen Angehörigen, bei Unterhaltsleistungen?

dass Sie bis zu 400 € Ihres jährlichen KB als „Sonderausgabe“ beim Finanzamt geltend machen können? Der Staat anerkennt damit die vielen Leistungen der Kirche für die Gesellschaft.

dass ca. die Hälfte Ihres KB der Pfarre direkt zugute kommt und damit größtenteils die Personalkosten für die Angestellten abgedeckt werden müssen? Für alle anderen Ausgaben (Betriebskosten, Caritas, Soziales, Kinder- u. Jugendarbeit, Senioren, Touristen…) sind wir auf den „Klingelbeutel“ bei den Hl. Messen und auf freiwillige Spenden angewiesen.

dass die andere Hälfte das diözesane Budget mitträgt: Personalkosten (58%), Arbeitsbudget (31% für Sachaufwand im Sozialbereich, Kinder- u. Jugendarbeit, Krankenhausseelsorge, in der Bildung…), Bauaufwand (11% zur Erhaltung von 1600 Kirchen und kirchlichen Gebäuden)?

dass das Argument „die Kirche ist ja eh sooo reich“ nicht stimmt?  Der Reichtum der Kirche besteht (leider) nicht aus wirtschaftlich verwertbarem Vermögen, das ständig Einnahmen abwirft, sondern in Kunstschätzen, deren Erhaltung wegen der hohen Kosten viel Kopfzerbrechen bereitet. Die Ausgaben der Diözese werden zu 87% aus dem Kirchenbeitrag bestritten. Die restlichen 13% der Ausgaben werden mit den sonstigen Einnahmen (5% z.B. aus Vermietung, Verpachtung) und aus der staatlichen Ersatzzahlung (8% Entschädigung für eingezogenes Kirchengut während der NS-Zeit) finanziert. Daraus ist ersichtlich, wie unbedeutend das wirtschaftlich verwertbare Vermögen ist. Der Kirchenbeitrag dient zur Deckung der laufenden Ausgaben und wird nicht gehortet oder zur Schaffung von Vermögen verwendet.

Alle wichtigen Informationen, Argumente und Antworten auf häufig gestellte Fragen in Bezug auf den KB finden Sie auf der offiziellen Homepage:

www.kirchenbeitrag.at

Wenn Ihr „Kirchenbeitrags-Schuh drückt“: Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, angefallene Zahlrückstände aufzuklären (vielleicht sind Sie falsch eingeschätzt worden) oder in Raten abzuzahlen.

Wagen Sie das offene Gespräch mit Ihrer Kirchenbeitragsstelle: 05 0155-2010 oder setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

WIR HELFEN IHNEN GERNE!

KRANKENKOMMUNION - KRANKENSALBUNG

Die Sorge um die Kranken ist ein besonderes Anliegen der Kirche.

Wenn Sie selbst oder Ihre Angehörigen nicht (mehr) mobil sind und Jesus in der Hl. Kommunion nicht (mehr) in der Kirche empfangen können, bringen wir Ihnen gerne die Krankenkommunion und spenden Ihnen bei Bedarf die Krankensalbung ( mit Beichtmöglichkeit). Jesus will sich besonders mit den Kranken, Gebrechlichen und Leidenden verbinden und diese stärken, trösten und aufrichten.

An jedem ersten Freitag im Monat (Herz-Jesu-Freitag) oder jeden Sonntag nach der 10 Uhr Messe gibt es die Möglichkeit von Hausbesuchen bei denjenigen der Pfarrgemeinden, die selber am Sonntag nicht (mehr) zur heiligen Messe kommen können.

Die Krankensalbung ist ein Sakrament zur Stärkung. Der Kranke soll dabei die Kraft des Heiligen Geistes empfangen. Die Krankensalbung ist kein „Sterbesakrament“ als „Letzte Ölung“. Im Gegenteil: Durch die Salbung soll der Kranke spüren, dass Gott sich ihm liebevoll zuwendet, ihn stärkt, aufrichtet und rettet. In diesem Sinne wollen wir Sie ermutigen, dieses Angebot der Kirche in Anspruch zu nehmen. Das Sakrament wird traditionsgemäß dann gespendet, wenn es sich um eine ernsthaftere Krankheit handelt oder sich diese verschlechtert. Es kann aber auch schon zu Hause vor einem Krankenhausaufenthalt bzw. vor einer Operation gespendet werden.

Wenn Sie die heilige Kommunion oder die Krankensalbung empfangen möchten oder jemanden wissen, der dies wünscht:

Vereinbaren Sie bitte dazu einen Termin mit dem Pfarrsekretariat:

Tel:  01/713 71 16

e-mail: office@st-othmar.at                  

PRIESTERNOTRUF

Falls Sie dringend priesterlichen Beistand in großer seelischer Not oder im Sterben brauchen, aber in der Pfarre niemanden erreichen können, rufen Sie beim
Priester-Notruf der Erzdiözese Wien an. Dort stehen Priester Tag und Nacht für seelsorgliche Notfälle zur Verfügung.

Erreichbarkeit
Die TelefonSeelsorge ist unter der Notrufnummer 142 (ohne Vorwahl) Tag und Nacht erreichbar.

Gebührenfreiheit
Für die Anrufenden entstehen keine Kosten. Die Anrufe scheinen nicht in der Telefonrechnung auf.

Offenheit
Die MitarbeiterInnen der TelefonSeelsorge begegnen allen Anrufenden mit Respekt und Wertschätzung, unabhängig von religiöser, politischer oder ideologischer Anschauung. 

Vertraulichkeit
Alle MitarbeiterInnen unterliegen der Schweigepflicht.

Die TelefonSeelsorge stellt eine besondere Form der Lebens- und Krisenhilfe dar. Sie ist ein Angebot für Menschen, die einen kompetenten, einfühlsamen und verschwiegenen Gesprächspartner suchen.

BEGRÄBNIS

Die katholische Begräbnisfeier ist Ausdruck der christlichen Hoffnung auf Auferstehung

Abschied von einem geliebten Menschen zu nehmen, gehört zu den schwersten Erfahrungen im Leben. In dieser Situation geben Begräbnis und Seelenmesse Raum für Trauer und Hoffnung. Denn der christliche Glaube hofft darauf, dass die Lebenden mit den Verstorbenen ‚in Gott‘ verbunden bleiben.


Welche Amtswege sind zu erledigen, wenn jemand verstorben ist?

Für die Organisation des Begräbnisses sollten Sie so bald als möglich sowohl die Pfarre und als auch ein Bestattungsunternehmen informieren:

Um einen Termin für das Begräbnis und eine Seelenmesse zu vereinbaren, sollten sie so schnell wie möglich mit uns Kontakt aufnehmen.
Die Pfarrsekretärin oder der Pfarrer werden mit Ihnen das kirchliche Prozedere sowie Ihre persönlichen Anliegen besprechen.

Unser Pfarrsekretariat ist für sie da:

Tel:  01/713 71 16

e-mail: office@st-othmar.at  

 

 

Welche Dokumente braucht das Bestattungsunternehmen?

Bereiten Sie folgende Dokumente vor:

  • Formular „Anzeige des Todes“ („Todesbescheinigung“)
  • eigener Lichtbildausweis
    Personaldokumente des Verstorbenen (soweit vorhanden):
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug)
  • Heiratsurkunde
  • Meldezettel
  • bei Verwitweten: Zusätzlich die Abschrift aus dem Sterbebuch oder die Sterbeurkunde
  • bei Geschiedenen: das Scheidungsurteil
  • bei Akademikerinnen/Akademikern: den urkundlichen Nachweis akademischer Grade

Bestattungsunternehmen:


https://www.bestattungwien.at

http://www.bestattung-pax.at

TOTENMESSEN und SEELENMESSEN


Totenmesse

Die Feier der Totenmesse ist eine wichtige Form des Abschiednehmens in der katholischen Kirche. Die Messe dient dem Gedenken an den Verstorbenen und ehrt sein Leben. Gleichzeitig soll für das Seelenheil des Verstorbenen gebetet werden. Die Messe ist ein Moment der Abschiednahme der Familie nach dem Tod eines Angehörigen.

Diese findet jeweils am ersten Samstag des Monats um 8 Uhr für die in diesem Zeitraum Verstorbenen unserer Pfarre statt.

Im Anschluss an diese Messe sind alle zum Frühstück im Josefssaal eingeladen, welches mit viel Liebe vorbereitet wird.

„Ihr, die ihr mich so geliebt habt, seht nicht auf das Leben, das ich beendet habe, sondern auf das, welches ich beginne.“ (Heiliger Augustinus)

 

Seelenmesse

Eine Individuelle Seelenmesse muss in der Pfarrkanzlei angemeldet werden.

MESSINTENTIONEN

Die heilige Messe ist immer ein überwältigendes Gnadengeschenk Gottes an uns Menschen.

Messintentionen sind daher von unschätzbarem Wert für jene Menschen, für die sie gelesen werden. Die Messintention (Anliegen für einen bestimmten Menschen) kann sich auf Verstorbene aber auch Lebende beziehen.

Messintentionen werden im Pfarrsekretariat während der Kanzleistunden entgegengenommen.

Kosten für ein Messstipendium belaufen sich derzeit auf Euro 9,–.

Seelenmessen werden nach Vereinbarung gefeiert.

MATRIKENAUSKUNFT

Die Pfarre St. Othmar führt Matrikenbücher (Taufbuch, Trauungsbuch, Sterbebuch) ab dem Jahre 1874.

Vereinbaren Sie bitte dazu einen Termin mit dem Pfarrsekretariat:

Tel:  01/713 71 16

e-mail: office@st-othmar.at

Es gibt auch die Möglichkeit im Internet Matriken von 1874 – 1938 einzusehen.

⇒ MATRIKEN ST. OTHMAR 1874-1938

Die Matrikendaten unterliegen dem Datenschutz.
Beim Recht auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden z.B. durch Angehörige kommt das Personenstandsgesetz von 1983 (PStG=BGBl. Nr. 60/1983) zur Anwendung.

Recht auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden haben:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht
  • Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; jedenfalls Ehegatte, Vorfahren und Nachkommen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht
  • Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze
  • Bei einer Inkognito-Adoption besteht dieses Recht neben den Behörden nur für die Adoptiveltern und das ehemündige Adoptivkind (ab 18 Jahren, vorher mit Gerichtsbeschluss)

Die Berechtigung muss sich aus einem vorgelegten urkundlichen Dokument ergeben (Geburtsurkunde, Taufschein, Ausweis…).

Einschränkungen gelten nach 100 Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft (d. h. grundsätzlich ist die Einschränkung aufgehoben, wenn es sich um eine nicht mehr lebende Person handelt).

Alle anderen Personen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates. Personen, die Einsicht begehren aus Gründen der Ahnen- und Familienforschung, benötigen neben der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates eine Vollmacht der einsichtberechtigten Person.

Die unbeschränkte Durchsicht ganzer Matrikenbücher oder größerer Teile derselben, die Verwertung des bei der Matrikeneinsicht gewonnenen Materials zu gewerblichen Zwecken, ferner zu Zwecken der Propaganda, Reklame und dgl. sind ausnahmslos verboten.